FAQ

Bei der Umsetzung der Chancengleichheit in der Bildung ist der Nachteilsausgleich (NTA) ein wichtiges Instrument. Dabei k?nnen Studien- und Pr¨¹fungsbedingungen angepasst werden, ohne dass jedoch die Lern- oder Pr¨¹fungsinhalte ver?ndert werden.

Die folgenden Antworten auf h?ufig gestellte Fragen zum Thema Nachteilsausgleich geben Ihnen Einsicht in den Prozess und den Umgang mit dem Instrument Nachteilsausgleich an der ETH.

Unter einem Nachteilsausgleich sind spezifische Massnahmen zu verstehen, die zum Ziel haben, bestehende studien- und pr¨¹fungsrelevante Erschwernisse zu kompensieren. Die studiengangsspezifischen Anforderungen an das Studium bzw. an Pr¨¹fungen werden nicht ver?ndert. Die Massnahmen m¨¹ssen verh?ltnism?ssig sein und werden schriftlich festgehalten sowie zeitlich definiert. Nachteilsausgleiche d¨¹rfen zu keiner qualitativen Reduktion der Bildungsziele eines Studiengangs f¨¹hren.

Ein Nachteilsausgleich ist keine Lernzielanpassung. Nachteilsausgleiche d¨¹rfen zu keiner Bevorzugung gegen¨¹ber nicht behinderten Studierenden f¨¹hren.

Bei der Beratungsstelle Studium und Behinderung.  

Es muss eine Funktionsst?rung vorliegen, welche von einem Facharzt oder einer Fach?rztin diagnostiziert worden ist (gem?ss ICD-10 Kriterien). Die Behinderung muss dauerhaft sein. Personen mit vor¨¹bergehenden Beeintr?chtigungen haben kein Anrecht auf Nachteilsausgleich.

Ja. Der vollst?ndige Antrag (Formular und Arztzeugnis) muss bis sp?testens zum Endtermin der Pr¨¹fungsanmeldung, d.h. bis Ende der vierten Unterrichtswoche, bei der Beratungsstelle Studium und Behinderung eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Antr?ge werden nicht behandelt.

Ja, bitte beachten Sie dazu unsere Checkliste ?rztliches Zeugnis.

DownloadCheckliste Arztzeugnis (PDF, 140 KB)

Ja, bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle Studium und Behinderung f¨¹r eine Terminvereinbarung.

DownloadCheckliste Beratungsgespr?ch (PDF, 117 KB)

F¨¹r Sessions- und Semesterendpr¨¹fungen sowie f¨¹r Leistungselemente.

Das Gesuch muss zuhanden des Prorektors Studium an die Adresse der Beratungsstelle Studium und Behinderung eingereicht werden. Das Gesuch kann auch per Mail eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, das Gesuch vollst?ndig und im Rahmen einer einzigen Sendung einzureichen.

Sie werden schriftlich informiert und erhalten eine entsprechende Verf¨¹gung mit Begleitbrief an die Dozierenden.

Der Prorektor Studium entscheidet ¨¹ber den Ausgang des Gesuchs.

Nein. Die ETH pr¨¹ft die Antr?ge jeweils individuell und in Abstimmung mit den Anforderungen der einzelnen Studieng?nge.

Nicht unbedingt. Die ETH pr¨¹ft die Antr?ge jeweils individuell und in Abstimmung mit den Anforderungen der einzelnen Studieng?nge.

Nein, ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt, da es sich nicht um eine Lernzielanpassung handelt.

Die Umsetzung der Nachteilsausgleiche erfolgt ¨¹ber die Dozierenden.

Mit Unterzeichnung des Antragsformulars nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihre Unterlagen zum Antrag auf Nachteilsausgleich den daf¨¹r zust?ndigen internen Stellen bekanntgegeben werden d¨¹rfen, soweit dies f¨¹r die Entscheidungsfindung und die Umsetzung allf?lliger Massnahmen notwendig ist.

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